Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlages nach 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) weiterentwickelt.
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Personen, die mit Ihrem vorhandenen Einkommen, dem Kinderzuschlag sowie gegebenenfalls ergänzendem Wohngeld den Gesamtbedarf der Familie sicherstellen können.
Mit der Neuregelung des Kinderzuschlages zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Lebenssituation erwerbstätiger Eltern mit geringem Einkommen ab. Sie können schon bei einem Brutto-Einkommen von 900,00 EUR bei Paaren und von 600,00 EUR bei Alleinerziehenden einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen und ihre Familie damit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) führen.
Die Neuregelung bewirkt zudem, dass Familien, die hinzuverdienen, mehr von ihrem erwirtschafteten Einkommen behalten, da bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen die sogenannte Abschmelzrate, mit der das Einkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, von 70 % auf 50 % gesenkt wurde, so dass der Kinderzuschlag bei steigendem Einkommen maßvoll ausläuft. Für weitere Fragen zum Kinderzuschlag wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.
Zusätzlich Informationen und Antragsformulare zum Download finden Sie unter folgendem LINK .
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