Der heute vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht bekannt gegebene Beschluss vom 14. April, mit dem das OVG die Zwangsvollstreckung gegen die Stadt Leipzig aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig für zulässig erklärt, entfaltet keine Wirkung. Die Antragstellerin hat zwar eine öffentlich-rechtliche sofort vollziehbare Genehmigung zur Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts erwirkt, die Vollstreckung ist dennoch unzulässig. Die Stadt hat bereits aus diesem Urteil einen Betrag in Höhe von rund 90 000 Euro an die Antragstellerin bezahlt. Über die restliche Forderung hat die Stadt mit eigenen Forderungen aufgerechnet. Über die Wirksamkeit dieser Aufrechnung streiten die Parteien in einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Leipzig. Die Stadt hat mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2008 erwirkt, dass eine Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf.
In der Sache geht es um Forderungen, die aufgrund eines nicht zustande gekommenen Verkaufs eines städtischen Grundstücks in Leipzig-Lausen gegen die Stadt geltend gemacht worden sind. Auf dem Grundstück wollte ein Investor eine Sauna-Anlage errichten (auch als Sachsen-Sauna bekannt).text
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