Eine wesentliche Änderung zu den bisherigen Verordnungen betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen: Vollständig Geimpfte werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status beziehungsweise 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.
Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.
Zusätzliche Einschränkungen
In Ergänzung zu den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz unter anderem die folgenden Regelungen:
- Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
- Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
- Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
- Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.
Lockerungen bei Inzidenzwert unter 100
Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und Kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag:
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf maximal 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5 Meterns ist einzuhalten.
- Im Öffentlichen Nahverkehr ist entweder eine medizinische, eine FFP-2- oder eine vergleichbare Maske zu tragen.
- Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App nutzen.
- Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und gegebenenfalls tagesaktuellem Test, wenn mehr als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
- Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
- Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test.
- Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendige Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
- Gruppentraining von bis zu 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und auf Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig.
- Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.
Lockerungen bei Inzidenzwert unter 50
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50, entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für:
- Außenbereich der Gastronomie
- Zoologische und botanische Gärten
- kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und -sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen
Bei vorheriger Buchung, einem Testnachweis und der Kontakterfassung und -nachverfolgung sind touristische Übernachtungen möglich.
Rückfallregelung
Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe.
Schule und Kita
Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.
Weitere Informationen
Die vollständige Verordnung wird voraussichtlich am 6. Mai 2021 veröffentlicht unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.