Schulabgänger müssen sich nicht arbeitslos melden
Schulabgänger müssen sich nicht arbeitslos melden, wenn im fünften Monat nach dem Schulende eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium aufgenommen wird. Das gilt auch für alle, die innerhalb dieser Zeit einen Freiwilligen Dienst antreten oder zur Bundeswehr gehen.
Jedes Jahr fragen am Ende der Schulzeit Schulabgänger bei uns an, ob sie sich arbeitslos melden müssen oder ob sie sich den Weg sparen können. In den allermeisten Fällen ist diese Meldung nicht nötig, aber das hängt eben von den persönlichen Zukunftsplänen ab. Deshalb unsere Hinweise und Tipps dazu, erläutert der Sprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner.
Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Arbeitsagentur notwendig ist.
Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum unter Umständen auch ohne Arbeitslosmeldung erfüllt.
Ausnahme
Ausnahme: Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich sofort nach Kenntnis der geänderten Umstände persönlich in seiner Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Nur so vermeidet er leistungsrechtliche Nachteile.
Über Details zu den Rentenanwartschaftszeiten informiert der zuständige Rententräger. Zu den Fragen des Kindergeldes informiert die Familienkasse. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter 01801 54 63 37. (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
Quelle: Agentur für Arbeit Leipzig)+++
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