Grundlage ist die rechtswirksame Allgemeinverfügung, welche mit Saisonbeginn Ende März/ Anfang April mit Unterstützung durch die Polizei kontrolliert wird.
Mit Maschinen betriebenen Wasserfahrzeugen aller Art ist das Befahren grundsätzlich untersagt. Für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge aller Art wie Kajaks und Kanus ist ein Befahren des Floßgrabens nur von 11 bis 13 Uhr, von 15 bis 18 Uhr und von 20 bis 22 Uhr zugelassen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftat verfolgt.