Sondernutzungsgebühren werden in der Regel dann fällig, wenn Gewerbetreibende und Unternehmen öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen möchten – etwa bei Straßenfesten und Großveranstaltungen, zu Werbezwecken, für ihre Auslagen vor Geschäften oder für Verkaufsstände. Auch Gastronomen, die Freisitze anbieten möchten oder Imbisswägen aufstellen, müssen hierfür eine Genehmigung beantragen.
Die Antragstellung bei den zuständigen Ämtern – Verkehrs- und Tiefbauamt, Ordnungsamt und Marktamt – ist auch weiterhin nötig, jedoch entfallen in diesem Jahr hierfür die entsprechenden Gebühren und Verwaltungskosten. Da es sich oftmals um Jahresgebühren handelt, gilt diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2020 und noch bis zum 31. Dezember.
Die Stadt verzichtet damit auf geschätzte Einnahmen in Höhe von rund 2,75 Millionen Euro, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für in Leipzig tätige Unternehmen abzumildern.
Sondernutzungen im Zusammenhang mit Baustellen (Tarifstelle 1 der Sondernutzungssatzung, Nr. 1) sowie weitere Sondernutzungen (Tarifstelle 1, Nr. 2 bis 13) sind jedoch von der Neuregelung nicht betroffen. Darüber hinaus können Sondernutzungen nicht genehmigt werden, die der jeweils aktuellen Allgemeinverfügung des Freistaates und der Stadt Leipzig zur Eindämmung des Coronavirus zuwiderlaufen.