Die Stadt Leipzig hebt die seit 2005 geltenden Eckwerte für angemessene Unterkunftskosten an. Als angemessen gilt künftig in Leipzig eine Grundmiete von bis zu 4,22 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Die Richtlinie für angemessene Unterkunftskosten gilt ab 7. Juni.
Die neuen Angemessenheitsgrenzen gelten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Empfänger von Sozialhilfeleistungen.
Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Grenze für die Kaltmiete (das sind die Grundmiete und die kalten Betriebskosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten) um bis zu zehn Prozent überschritten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass gegenwärtig auf dem Wohnungsmarkt keine kostenangemessene Wohnung verfügbar ist. Als Nachweis gilt eine entsprechende Bescheinigung der Abteilung Soziale Wohnhilfen des Sozialamtes. Für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung über 80 und dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis gelten höhere Wohnflächenhöchstgrenzen und damit höhere Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft.
Die Untersuchung und Aktualisierung der Eckwerte erfolgte durch das Sozialamt unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundessozialgerichtes. Darin hatte das Gericht vorgegeben, welchen Anforderungen die Herleitung von Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten genügen muss. Die neuen Grenzen beruhen auf empirischen Daten zur Wohnsituation von Leipziger Grundsicherungsempfängern und den unteren Spannwerten des Mietspiegels für einfachen Wohnraum.
Die Angemessenheitsgrenzen für Betriebskosten gelten mit bis zu 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche für kalte Betriebskosten und bis zu 1,15 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche für Heiz- und Warmwasserkosten unverändert weiter.
Die Wohnflächenhöchstgrenzen bleiben ebenfalls unverändert. Sie sind abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt:
- 1-Personen-Haushalt bis 45 Quadratmeter
- 2-Personen-Haushalt bis 60 Quadratmeter
- 3-Personen-Haushalt bis 75 Quadratmeter
- 4-Personen-Haushalt bis 85 Quadratmeter
- jede weitere Person zusätzlich 10 Quadratmeter
Die neuen Angemessenheitsgrenzen im Überblick:
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