Die Stadt betreut im Rahmen des öffentlichen Winterdienstes die Straßen, die verkehrswichtig und gleichzeitig gefährlich sind. Das sind 582 Kilometer – etwa ein Drittel des insgesamt 1.693 Kilometer langen innerstädtischen Straßennetzes. Der öffentliche Winterdienst kommt außerdem an 357 Straßenkreuzungen und Fußgängerüberwegen, 184 Querungshilfen sowie 106 Brücken zum Einsatz.
Pflichten der Grundstückseigentümer
Anders sieht es auf den Gehwegen und gemeinsamen Geh-Rad-Wegen aus. Dort sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht, Schnee und Glätte zu beseitigen. Zwischen 7 und 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr) müssen sie die Wege so räumen und mit Splitt, Sand oder Granulat streuen, dass keine Rutschgefahr für Passanten besteht.
Sollte es anhaltend schneien, muss mehrmals geräumt beziehungsweise gestreut werden. Auch die Zugänge zu Hydranten und Mülltonnenplätzen sind zu beräumen. Die Stadtreinigung weist darauf hin, dass Salz zum Abtauen von Glatteis nur in Ausnahmefällen – beispielsweise bei Blitzeis und auf Rollstuhlrampen – erlaubt ist. Denn das Salz kann beispielsweise in Baumscheiben fließen und so den Straßenbäumen schaden. Der Stadtordnungsdienst der Stadt Leipzig kontrolliert, ob die Winterdienstpflichten eingehalten werden, und kann im schlimmsten Fall eine Geldbuße verhängen.
Weitere Informationen
Weitere Infos unter www.leipzig.de/winterdienst