Dies geht aus der besonderen Schutzvorschrift des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen(SächsSFG) hervor. Der Buß- und Bettag ist im SächsSFG als gesetzlicher Feiertag ausgewiesen und steht dabei unter besonderem Schutz. Veranstaltungen, die dem ernsten Charakter dieses Tages zuwiderlaufen, sind im benannten Zeitraum verboten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
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