Der gemäß Paragraf 8 Abs. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes notwendige "besondere Anlass", ist in diesem Jahr nicht gegeben, sodass die in der Ratsversammlung am 29. April 2020 per Rechtsverordnung getroffene Regelung eines verkaufsoffenen Sonntags nichtig geworden ist.
Die Notwendigkeit des "besonderen Anlasses" trägt dem Umstand Rechnung, dass Sonntagsöffnungen die erkennbare Ausnahme bleiben und jeweils durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein müssen. Gemäß BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 2018 muss die anlassgebende Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen.