Basis ist das geltende Bundesmeldegesetz (BMG), welches das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen am 1. November 2015 abgelöst hatte. Demnach gibt es eine Mitwirkungspflicht des Vermieters, nach Paragraf 19 als ,Wohnungsgeber' bezeichnet. Er oder die von ihm beauftragte Person oder Stelle bestätigt der meldepflichtigen Person auf einer sogenannten ,Wohnungsgeberbestätigung' den meldepflichtigen Vorgang mit Ein- bzw. Auszugsdatum sowie die mitziehenden Personen.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung. Ebenfalls notwendig ist eine Vermieter-Bestätigung bei Abmeldung ins Ausland, der Nebenwohnung oder Umzug nach Unbekannt (wohnungslos).
- Vermieterbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (PDF 211 KB)
- Vermieterbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) / Zusatzblatt (PDF 165 KB)
Auf der Internetseite der Stadt Leipzig www.leipzig.de/ausweis werden bei "Zusatzinformationen" unter anderem folgende wichtige Fragen und Antworten (FAQ) beantwortet: Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung? Was wird mit meinen Übermittlungssperren ab 1. November 2015? Was beinhaltet der neue bedingte Sperrvermerk im Bundesmeldegesetz?
Weitere Infos zum Bundesmeldegesetz auf http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html