Die Stadt steht bei der Aufklärung des Themas herrenlose Grundstücke nach wie vor zu ihrem Versprechen, die Vorgänge aufzuarbeiten und aufzuklären. Selbstverständlich kann dabei auch jeder Stadtrat Einsicht in die Akten nehmen. Darauf hatten sich Oberbürgermeister und Stadtrat bereits im Oktober geeinigt.
Seit dem 12. November haben sieben Stadträte von diesem Recht Gebrauch gemacht. Vor Akteneinsicht müssen sich die Stadträte verpflichten, nicht mit Dritten über die Akteninhalte zu sprechen. Eine solche Verpflichtung ist bei nicht-öffentlicher Akteneinsicht ein übliches und notwendiges Verfahren, da damit die persönlichen Daten von Betroffenen, wie in Landes- und Bundesgesetzen vorgeschrieben, geschützt werden. Der Austausch der Stadträte über den Inhalt der Akten untereinander wird damit nicht unterbunden.
Bis zum 25. November, also zwei Wochen lang, hat kein Stadtrat gegenüber der Verwaltungsspitze erklärt, dass er sich durch die Datenschutzverpflichtung in seiner Arbeit behindert fühlt.
Eine ähnliche Verpflichtung hatten Stadträte bereits im Frühjahr unterzeichnet, als es um die Einsicht in den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes ging. Auch ein Stadtrat, der jetzt erklärt, diese Verpflichtung nicht unterzeichnen zu können, hat eine ähnlich lautende Erklärung damals unterschrieben.
Die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung ist also kein Sonderfall, wie jetzt behauptet wird; sie ist erst recht kein Maulkorb, sondern die Anwendung von Recht und Gesetz. Bereits mit Beginn der Akteneinsicht am 12. November hatte die Stadt auf ihrer Internetseite einen entsprechenden Hinweis gegeben, an dem zwei Wochen lang kein Stadtrat Anstoß genommen hatte.
Selbstverständlich ist gewährleistet, dass den Stadträten ausreichend Zeit für die Akteneinsicht gewährt wird. Jeder Stadtrat hat die Möglichkeit, individuell einen Termin zu vereinbaren. Angebliche Öffnungszeiten montags bis freitags bis 20.00 Uhr gibt es nicht.
Der Datenschutzbeauftragte der Stadt, Dietmar Pester, erklärt dazu:
Seit dem 12. November 2012 erhalten alle Stadträtinnen und Stadträte, wie vom OBM angekündigt, die Möglichkeit, ihr Kontrollrecht durch Einsicht in die Fallakten des Sonderprojektes Gesetzliche Vertretung wahrzunehmen.
Bei den in den Akten und den vorliegenden Arbeitslisten gespeicherten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten (mehrheitlich von Eigentümern von Grundstücken als Betroffene) oder Daten, die dem Steuergeheimnis, Betriebs-und Geschäftsgeheimnis, etc. unterliegen.
Eine Veröffentlichung dieser Daten ist rechtlich nur möglich, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies zulässt oder die Betroffenen dem zugestimmt haben. Im hier vorliegendem Fall fehlt eine gesetzliche Vorschrift zur Veröffentlichung.
Die allermeisten Eigentümer der Grundstücke haben sich nicht an die Öffentlichkeit gewandt, d.h. sie wollen keine Veröffentlichung ihrer Daten. In diesem Fall muss das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten hinter dem berechtigten Interesse der Betroffenen auf Wahrung ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen.
Damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andere Persönlichkeitsrechte von Betroffenen nicht verletzt werden, sind die für eine öffentliche Verwaltung tätige Personen, wozu auch die Mitglieder des Stadtrates als Teil der Stadtverwaltung gehören, auf das Datengeheimnis gem. 6 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) und gem. 1 Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Im Rahmen der Verpflichtung ist, wie gesetzlich vorgegeben, über die zu beachtenden Vorschriften aufzuklären.
Die Nutzung der durch die Akteneinsicht bekannt gewordenen personenbezogenen Daten ist ausschließlich zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnis des Stadtrates gem. 28 Abs. 2 bzw. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) i.V.m. 13 Abs. 3 SächsDSG zulässig. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte (wie z.B. Parteien, Presse, etc.) ist jedoch nicht zulässig.
Durch diese Verfahrensweise wird die Wahrnehmung des Kontrollrechts der Stadträte in keiner Weise behindert.
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