Die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Gästetaxe stellt Paragraf 34 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) dar, demzufolge die Stadt Leipzig zur Deckung der Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der touristischen Infrastruktur sowie für touristische Veranstaltungen eine zweckgebundene Abgabe erheben kann. Vorab war infolge einer Prüfung unter Hinzuziehung externer juristischer Beratung die alternativen Möglichkeiten der Einführung einer Beherbergungssteuer oder einer Tourismusabgabe vor dem Hintergrund einer möglichst niedrigbürokratischen und transparenten Lösung verworfen worden.
"Bei der Ausgestaltung der Gästetaxe haben wir das Augenmerk auf die vollständige elektronische Abwicklung gelegt", erläutert Torsten Bonew. "Damit soll für die Unterkunftgeber der zusätzliche Aufwand für Verwaltung und Dokumentation auf das absolut notwendige Mindestmaß reduziert werden. Perspektivisch ist zudem die Meldung und Abführung der Gästetaxe über ein digitales Serviceportal der Stadtverwaltung vorgesehen, um den Prozess weiter zu vereinfachen."
Ausgestaltung der Gästetaxe
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die gegen Entgelt eine Unterkunft beziehen, ohne Einwohner der Stadt Leipzig zu sein. Der Gästetaxe-Satz beträgt 3 Euro pro Tag inkl. Ankunfts- und Abreisetag. Alle Anbieter entgeltpflichtiger Unterkünfte, also auch der nicht gewerblich betriebenen, haben diese binnen eines Monats bei der Stadt Leipzig mittels elektronischem Formular anzumelden. Weiterhin sind die Gästetaxe-pflichtigen Übernachtungen durch die Betreiber der Unterkünfte per elektronischem Formular zu melden und die vereinnahmte Gästetaxe ist an die Stadt abzuführen. Eine aktuell noch offene Frage stellt die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Gästetaxe dar. Im Satzungsentwurf wird diesem Umstand mit einer Vorbehaltsklausel begegnet. Der Gästetaxe-Satz ist mit maximal 3,00 Euro veranschlagt, eine eventuell anfallende Umsatzsteuer würde mit diesem Satz verrechnet und nicht aufgeschlagen.
Verwendung der Gästetaxe
Die Mittel werden gemäß SächsKAG zweckgebunden für touristische Angebote eingesetzt. Dabei ist vorgesehen, 50 Prozent der Einnahmen zur Finanzierung des Bestandes an touristischer Infrastruktur zu verwenden. Die verbleibenden 50 Prozent werden zur Finanzierung neuer Vorhaben des Touristischen Entwicklungsplans herangezogen Dieser soll weiterhin evaluiert und fortgeschrieben werden.