Oberbürgermeister Burkhard Jung hat das Rechnungsprüfungsamt gebeten, bezüglich der Verkäufe von Grundstücken mit unbekannten Eigentümern den Prozess der Aktenprüfung zu übernehmen. "Das Wichtigste ist eine konsequente transparente Überprüfung der Vorgänge", so Jung. "Das Rechnungsprüfungsamt habe ich um Prüfung gebeten, um keine Zweifel an der Objektivität der Ergebnisse aufkommen zu lassen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Ersten Bürgermeister Andreas Müller."
Die Stadtverwaltung arbeitet in diesem Zusammenhang zudem intensiv und eng mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
Die Praxis der Verkäufe von Grundstücken mit unbekannten Eigentümern durch bestellte Vertreter war in den 90er-Jahren in Ostdeutschland notwendig geworden, um die Verkehrssicherheit und die wirtschaftliche Entwicklung in den Städten zu ermöglichen.
Ich verspreche vollständige Aufklärung. Wir unterstützen die Staatsanwaltschaft Leipzig bei ihrem Prüfverfahren seit Mitte Juni vollumfänglich und haben ihr die entsprechenden Akten übergeben", betont Andreas Müller, Erster Bürgermeister und Beigeordneter für Allgemeine Verwaltung. Es handelt sich dabei nicht um ein Ermittlungsverfahren. Im Fall Lionstraße 7 hat die Stadtverwaltung fehlerhaftes Handeln bereits öffentlich eingeräumt. Die Prüfung durch den Anti-Korruptions-Koordinator Sven Aust ergab als vorläufiges Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für korruptives Handeln festzustellen waren. Aust wurde seitens der Stadtverwaltung als Ansprechpartner für die Staatsanwaltschaft benannt.
Hintergrund
Mit dem Beitritt des Gebiets der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik stellten sich erhebliche Probleme wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse ein. Insbesondere wurden die Grundbücher jahrelang nicht fortgeschrieben. Der Gesetzgeber erließ daher zahlreiche Regelungen, um die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern durch Wiederherstellung geordneter Eigentumsverhältnisse zu fördern. Ein Instrumentarium dabei ist die Möglichkeit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß Art. 233 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) für Grundstücke, dessen Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist.
Die Bestellung setzt voraus, dass die Behörde feststellt, dass der Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und ein Bedürfnis für die Vertretung des Eigentümers besteht. Ausgangspunkt ist der letzte im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Recherchen erfolgen durch Einsichtnahme in das Grundbuch, Anfragen z. B. beim Steueramt, ob Grundsteuern bezahlt werden, beim Einwohnermeldeamt oder bei Nachlassgerichten. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat.
In der Regel sind die Grundstücke, für die Anträge gestellt werden, in einem verwahrlosten Zustand, oft gehen von den unbewohnten Gebäuden erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus, so dass gefahrenabwehrende Maßnahmen durch die Behörde angeordnet werden müssen. Der bestellte gesetzliche Vertreter ist dann handlungsfähig und wird in der Regel das Grundstück zum Verkehrswert verkaufen, da aktuell keine Einnahmen vorhanden sind und ohne erhebliche Investitionen auch zukünftig nicht erzielt werden können. Der Kaufpreis steht abzüglich der Aufwendungen dem Eigentümer zu, wird für diesen hinterlegt und auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweisen ausgezahlt.
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