Ab 1. August soll Button-Lösung Vertragsabschluss mit Kunden transparenter machen
Ab 1. August 2012 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss im Onlinehandel. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten, bedeutet dies neue Anforderungen an den Webshop. Ein neues Gesetz unter dem Stichwort Button-Lösung bekannt gibt nun Shopbetreibern die Beschriftung des Bestell-Buttons vor und erlegt ihnen neue Informationspflichten auf.
Um Abmahnungen zu vermeiden und weiterhin wirksame Verträge abzuschließen, sollten Onlinehändler die Bestimmungen schnellstmöglich umsetzen, erklärt Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig.
Zukünftig hat der Betreiber die Schaltfläche so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Eine Möglichkeit der Beschriftung ist die Formulierung zahlungspflichtig bestellen oder alternativ kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag schließen, kaufen. Nicht zulässig sind: Anmeldung, Weiter, Bestellen, Bestellung abgeben.
Pflichtinformationen zur Gestaltung des kompletten Bestellvorgangs
Die Button-Lösung betrifft nicht nur die Beschriftung des Bestell-Buttons, sondern die Gestaltung des kompletten Bestellvorgangs. Folgende vier Informationen müssen ab August oberhalb des Bestell-Buttons unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden: 1. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, 2. Gesamtpreis, 3. zusätzlich anfallende Versandkosten, 4. Mindestlaufzeit des Vertrages.
Diese Pflichtinformationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Dazwischen dürfen keine weiteren trennenden Gestaltungsmittel vorhanden sein. Die Pflichtinformationen sind hervorzuheben, zum Beispiel durch farbliche Hinterlegung. Der Bestell-Button muss so platziert sein, dass der Verbraucher die Informationen zur Kenntnis nehmen muss, bevor er den Bestell-Button betätigt.
Mit Inkrafttreten der Button-Lösung müssen auch Infotexte über den Vertragsschluss angepasst werden. Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen, ebenso der Hinweis auf das Widerrufsrecht inklusive eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung.
Für weitere Informationen steht Peggy Wöhlermann von der IHK zu Leipzig unter Tel. 0341 1267-1311 oder woehlermann@leipzig.ihk.de zur Verfügung.
Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Leipzig)+++
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