Gesetzesänderung für Finanzanlagenvermittler gem. § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- In Krafttreten des Gesetztes: 19.07.2014 -
Finanzanlagenvermittler, welche im Besitz einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind, dürfen seit dem 19.07.2014 keine Abschlussvermittlung i. S. d. § 1 Absatz 1a Nummer 2 Kreditwesengesetz (KWG) mehr durchführen. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.
Die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Nummer 8 KWG wurde durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes dahingehend geändert, dass die Abschlussvermittlung nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist.
Bisher umfasste die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Nummer 8 KWG neben der Anlageberatung und -vermittlung auch die Abschlussvermittlung. Nach dem Kreditwesengesetz liegt Abschlussvermittlung vor, wenn der Gewerbetreibende in offener Stellvertretung des Anlegers eine eigene Willenserklärung abgibt, soweit sich diese auf Finanzanlagen bezieht (Handeln im fremden Namen auf fremde Rechnung). Betroffen sind z. B. Vermittler, die unter Verwendung einer Kundenvollmacht mit Direktbanken zusammenarbeiten. Zu unterscheiden von der Abschlussvermittlung ist weiterhin die nach § 34 f GewO zulässige Anlagevermittlung, bei der der Vermittler nur als Bote des Kunden dessen Willenserklärung übermittelt.
Wer die Abschlussvermittlung nach § 1 KWG weiterhin betreibt, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG zu besitzen oder als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 KWG im BaFin-Register eingetragen ist, begeht eine Straftat nach § 54 KWG.