Zu beachten ist, dass die Verordnung gestaffelt in Kraft tritt.
Eine Genehmigung des Hygienekonzeptes durch das Gesundheitsamt müssen ausschließlich folgende Bereiche einholen:
- Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser,
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung,
- Freibäder,
- Freizeit- und Vergnügungsparks.
Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygienekonzept erarbeitet haben. Es muss auf Verlangen und bei Kontrollen vorgelegt werden. Diese Hygienekonzepte müssen nicht beim Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt werden.
Infos zum Hygienekonzept
Das Hygienekonzept trifft insbesondere Aussagen zu folgenden Bereichen:
- Der Mindestabstand von 1,5 Meter wird zwischen Personen in jede Richtung eingehalten. Sofern nötig, wird der Mindestabstand vergrößert.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen und sollte, sofern möglich, berücksichtigt werden.
- Besucherströme werden so gelenkt, dass Ansammlungen von Menschen oder eine Unterschreitung des Mindestabstands verhindert werden. Dazu können zum Beispiel Einbahnstraßensysteme genutzt werden.
- Ausschluss krankheitsverdächtiger Personen
- Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen
Für Fragen zu Hygienekonzepten hat das Gesundheitsamt ein E-Mail-Postfach eingerichtet:
hygienekonzept@leipzig.de
Weitere Informationen
leipzig.de/coronavirus unter dem Stichwort "Hygienekonzept"