Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich aller zum Betrieb des Bewohnerparkgebietes E aufgestellten Verkehrszeichen an. Begründet wird dies damit, dass das eingerichtete Bewohnerparkgebiet im Widerspruch zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung steht, wonach es sich bei Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten um Nahbereiche handeln muss, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als einer Million Einwohner die 1.000 Meter nicht übersteigen.
Das Bewohnerparkgebiet E hat eine Ausdehnung von maximal 1.160 Metern, was den städtebaulichen Gegebenheiten und zugleich auch der Ausdehnung des bei Großveranstaltungen regelmäßig eingerichteten Sperrkreises im Waldstraßenviertel entspricht. Das Gericht hat diese Besonderheiten jedoch nicht anerkannt.
Das Gericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass es darüber hinaus keine Anhaltspunkte sieht, dass die Anordnung des Bewohnerparkens an sich rechtswidrig wäre, etwa weil die Voraussetzung des Nachweises eines erheblichen Parkraummangels nicht gegeben sei.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird nun die Beschilderung so anpassen, dass eine Verkleinerung des Bewohnerparkgebietes E auf die geforderte Ausdehnung von maximal 1.000 Meter erreicht wird. Geprüft wird außerdem, ob das Konzept angepasst werden muss, einschließlich aller Bekanntmachungen und ob der Stadtrat eingebunden werden muss. Anschließend wird beim OVG Bautzen ein Antrag zur Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 27. August gestellt. Geprüft wird außerdem, ob die zum Betrieb des Bewohnerparkens aufgestellten Verkehrszeichen zwischenzeitlich unwirksam gemacht werden.
Die Beschilderung zur Gebührenpflicht ist vom Beschluss des OVG nicht berührt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass an den Parkscheinautomaten weiterhin Parkgebühren zu entrichten sind. Davon sind die im Besitz eines Bewohnerparkausweises, die im Übrigen weiterhin erteilt werden, befindlichen Bewohner jedoch ohnehin befreit. Die Entscheidung des OVG wird auch bei zukünftigen Kontrollen des ruhenden Verkehrs hinreichend Beachtung finden.