Für die Sanierung des Altstandortes gibt es nach Bundes-Bodenschutzrecht einen Verpflichtetenkreis, zu dem die Stadt Leipzig als Eigentümerin des Grundstücks Merseburger Str. 122 mit gehört. Die Inanspruchnahme der Fördermittel durch die Stadt Leipzig bedingt die Sanierung des gesamten Altstandortes, also auch der Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt Leipzig stehen. "Dazu ist die Stadt in Wahrnehmung ihrer Verantwortung bereit", erklärte die Leiterin des Amtes für Umweltschutz, Angelika Freifrau von Fritsch.
Daher haben seit dem Sommer 2007 durch das Regierungspräsidium Leipzig und die Stadt Leipzig mehrere Gespräche mit den anderen Eigentümern zur finanziellen Beteiligung stattgefunden, jedoch bisher ergebnislos.
Aus diesem Grunde hat die Stadt Leipzig zunächst keine Fortführung der Maßnahme, trotz Vorliegens eines Zuwendungsbescheides, am Standort veranlasst.
Anfang April 2008 hat die Stadt Leipzig auf Nachfrage gegenüber dem Regierungspräsidium Leipzig erfahren, dass eine einseitige Finanzierung des Eigenanteils zur Altlastensanierung durch die Stadt Leipzig auch für die im Nichteigentum der Stadt Leipzig stehenden Grundstücke kommunalhaushaltsrechtlich nicht beanstandet wird, soweit die Stadt wegen der Eigenkosten den anteiligen Rückgriff auf den Eigentümer geltend macht.
Die Entscheidung der Stadt Leipzig zur Übernahme des Risikos, die Sanierung des fremden Eigentums mit Eigenmitteln der Stadt Leipzig zu übernehmen, welche unter Umständen nicht im Wege des Rückgriffs refinanziert werden können, steht noch aus. Hierüber wurde das Regierungspräsidium Leipzig am 16.04.2008 informiert. Parallel dazu ging der Widerruf des Zuwendungsbescheides des Regierungspräsidiums Leipzig ein.
Diese Entscheidung des Regierungspräsidiums überrascht mich, da wir schon sehr nah an einer Lösung waren", kommentierte Angelika Freifrau von Fritsch. "Die Stadt Leipzig behält sich nun die Erhebung des Rechtsbehelfs vor."
Am Altstandort der ehemaligen chemischen Reinigung in der Merseburger Straße 122/Spittastraße 23 liegt ein Gefährdungspotenzial vor, welches einen weiteren Handlungsbedarf nach Bundes-Bodenschutzrecht aufzeigt. Die Stadt Leipzig geht nunmehr davon aus, dass das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Behörde die weiteren Schritte hinsichtlich der erforderlichen Sanierung am Standort auch gegenüber den anderen Grundstückseigentümern veranlasst. Damit wird die Stadt Leipzig in die Lage versetzt, gemäß 24 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die anderen pflichtigen Grundstückseigentümer im Wege des Störerausgleichs in Anspruch zu nehmen.
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