Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung bei besonders politischen, völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen beantragen
Allgemeine Informationen
Die Aufenthaltsgewährung aufgrund von besonderen politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen ist durch eine Aufnahmeanordnung des Bundes- oder Landesministerium des Innern beziehungsweise durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzuweisen. Die Aufnahmeanordnung gilt nur für die darin aufgeführten Personen.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Antragsformular (siehe unten)
- Aufnahmeerklärung durch das Bundesministerium des Innen oder Aufnahmeanordnung durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder Aufnahmeanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Geheiß des Bundesministeriums des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- gültiger Reisepass (sofern nicht davon befreit)
- Visum
- Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes (sofern nicht davon befreit)
- Bestätigung der Krankenversicherung
- Mietvertrag
- bei Kindern unter sechs Jahren: ein aktuelles biometrisches Passfoto
Ablauf und Verfahren
Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie. Es ist für jede Person ein eigenes Antragsformular auszufüllen. Bei den Anträgen von minderjährigen Kindern müssen die Eltern unterschreiben. Das Antragsformular und die notwendigen Anlagen können Sie uns per Post übersenden oder in den Briefkasten der Ausländerbehörde im Technischen Rathaus (Haus B) einwerfen. Sie werden über die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich informiert.
Kosten und Gebühren
- Erteilung: 100 Euro
- Verlängerung: 93 Euro
Für Aufenthaltstitel an minderjährige Kinder entstehen Kosten in Höhe der Hälfte der jeweiligen Gebühr.
Personen mit einem Aufenthalt gemäß § 23 Absatz 2 und 4 Aufenthaltsgesetz sind von den Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel befreit.
Wenn Sie Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) oder des Sozialamts (Sozialhilfe nach dem SGB XII) erhalten, können Sie von den Gebühren befreit werden. Reichen Sie hierzu den aktuellen Leistungsbescheid ein.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte