Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Allgemeine Informationen
Wenn ein gefährliches Gut auf Straßen, die mit Verkehrszeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gekennzeichnet sind, von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern befahren werden sollen, so wird für das jeweilige Fahrzeug eine kennzeichengebundene Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 StVO benötigt.
Es ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnengewässer (GGVSEB) vom 01.11.2017 zu beachten.
Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr erteilt.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrs-Ordnung § 46 Absatz 1
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
ein formloser unterschriebener Antrag mit mindestens folgenden Angaben:
- Antragsteller/-in mit Adresse, Ansprechpartner/-in und Telefonnummer,
- Datum der Antragstellung,
- welche Straße(n) soll befahren werden,
- für welchen Zeitraum (von bis) ist die Ausnahme notwendig (Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen generell nur für maximal 1 Jahr),
- welches gefährliches Gut wird transportiert (Bezeichnung, UN-Nr., Klasse, Klass.code),
- welches Fahrzeug soll zum Einsatz kommen mit Angabe des Kennzeichens, Gesamtgewicht und Menge des gefährlichen Gutes,
- kurze Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung
Fristen und Bearbeitungsdauer
Es ist beim Vorliegen aller Voraussetzungen von einer Bearbeitungszeit von circa zwei Wochen auszugehen.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
Antrag mit Begründung.
Wie erfolgt die Beantragung?
Der Antrag ist im Ordnungsamt beim Sachgebiet Genehmigungen formlos schriftlich zu stellen. Die Antragstellung ist direkt im Technischen Rathaus zu den Öffnungszeiten oder mit einem unterschriebenen Antrag per Post möglich.
Der Antrag kann auch per einfacher E-Mail an genehmigung@leipzig.de gestellt werden. Bei der Nutzung dieser Möglichkeit können die Unterlagen verschlüsselt versandt werden. Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine verschlüsselte E-Mail und darauf folgend einen PIN, der Ihnen den Zugang zum SecureMail Gateway (SMGW) des Freistaates Sachsen ermöglicht.
Sollten Sie über eine kostenpflichtige De-Mail-Adresse verfügen, können Sie die Unterlagen auch mit dieser gesicherten E-Mail an info@leipzig.de-mail.de senden.
Für die Antragstellung per E-Mail sind die unter dem Punkt "Vorzulegende Unterlagen/ Formulare" benannten Unterlagen inklusive einem formlosen unterschriebenen Antrag einzuscannen und zu versenden. Bitte beachten Sie, dass die Anhänge in einer E-Mail nicht größer als 15 MB sein dürfen.
Kosten und Gebühren
- Eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug für ein Jahr: 250,00 Euro
- Umschreibung oder Änderung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes: 15,00 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Rechnungslegung bei postalischer Zusendung der Genehmigung
- Barzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus
- Kartenzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus