Fahrerlaubnis: Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht
Allgemeine Informationen
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese neu beantragt werden. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis kann unterschiedliche Gründe haben. Außerdem besteht für Fahrerlaubnisinhaber/-innen die Möglichkeit, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.
Rechtsgrundlagen
Insbesondere: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen ein:
- gültiges Ausweisdokument,
- aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand (Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen),
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als drei Monate), bei einem Bürgerbüro unter Angabe der Belegart „0“ und des Verwendungszeckes K04 zu beantragen, welches an die Stadt Leipzig, Fahrerlaubnisbehörde, 04092 Leipzig geschickt wird.
Zusätzlich sind erforderlich:
- Für die Beantragung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T:
- Sehtestbescheinigung, nicht älter als zwei Jahre (zum Beispiel eines Augenoptikers),
- Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe.
- Für die Beantragung der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:
- Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe,
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zu § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV - (nicht älter als 1 Jahr),
- Nachweis über ausreichendes Sehvermögen durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners (nicht älter als 2 Jahre) nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 FeV (§ 12 Abs. 6 FeV).
- Für die Beantragung D1, D1E, D und DE:
- ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2 FeV, wenn das 50. Lebensjahr vollendet ist (nicht älter als 1 Jahr).
- Für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Fahrerqualifizierungsnachweis):
- bestandene IHK-Prüfung über den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Je nach Prüfungsumfang liegt die Bearbeitungsdauer in der Regel etwa zwischen sechs und acht Wochen.
Die Dauer des Antragsverfahrens verlängert sich, wenn Prüfungsnachweise, Teilnahmebescheinigungen oder Gutachten erforderlich sind. Ein Antrag sollte mit Blick darauf rechtzeitig (beispielsweise vor Ablauf einer eventuellen Sperrfrist) gestellt werden. Es ist nicht möglich, bereits bei Antragstellungkonkret zu beurteilen, ob und welche Gutachten beigebracht werden müssen.gestellt werden.
Ablauf und Verfahren
Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in der Fahrerlaubnisbehörde.
Nach Ablauf einer Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn der/ die Fahrerlaubnisbewerber/-in zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und wenn alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen. Dazu hat die Behörde selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der/ die Antragsteller/-in wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Bewerbers/ der Bewerberin zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung von augenärztlichen, fachärztlichen und medizinisch-psychologischen Gutachten, Gutachten eines/ einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder die Teilnahme an Aufbauseminaren anordnen. Liegen Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, ist zusätzlich eine theoretische und/ oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Eine Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) wie für Erstbewerber/-in ist jedoch nicht notwendig. Die jeweiligen Kosten trägt der/ die Antragsteller/-in.
Kosten und Gebühren
123,90 Euro (bei Fahranfänger/-innen 124,40 Euro).
Bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis können – je nach Aufwand – weitere Gebühren anfallen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte