Gewerbesteuer
Allgemeine Informationen
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe (nicht die freiberuflich Tätigen wie Ärzte, Rechtanwälte, Dolmetscher und so weiter), die in der Stadt Leipzig ihr Unternehmen oder eine Betriebsstätte betreiben.
Die Stadt Leipzig bekommt von dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag(-santeil) mitgeteilt, an diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Leipzig gebunden. Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewerbesteuermessbetrag(-santeil) mit dem jeweils gültigen Hebesatz für die Gewerbesteuer multipliziert.
Der Hebesatz wird vom Stadtrat mit der Haushaltssatzung der Stadt Leipzig jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz beträgt 460 %.
Zu den Aufgaben der Stadt Leipzig zählen unter anderem:
- Festsetzung und Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen auf der Grundlage von Messbescheiden oder Anträgen der Gewerbesteuerpflichtigen
- Gewerbesteuerveranlagung und -zinsberechnung
- Verarbeitung von steuerrelevaten Informationen (zum Beispiel Vollmachten, Adressänderungen, Gewerbeveränderungen)
- Aussetzung der Vollziehung entsprechend der Verfügung der Finanzämter
- Bearbeitung von Anträgen auf Stundung und Erlass
- Bearbeitung von Widersprüchen
- Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern
Die Vorauszahlungen für das laufende Veranlagungsjahr sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Stadtkämmerei Leipzig - Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die ausführliche Datenschutzerklärung der Stadtkämmerei Leipzig finden Sie unter Datenschutz - Stadtkämmerei.
Umsetzung der gesetzlichen Änderungen für die Festsetzung der Zinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a Abgabenordnung (AO)
Ab Oktober 2023 erfolgt durch das Sachgebiet Gewerbesteuer die Festsetzung der bislang nach § 165 Abs. 1 AO nur vorläufig festgesetzten oder ausgesetzten Zinsen nach § 233a AO.
Die Änderung und/oder Nachholung der Zinsfestsetzung erfolgt von Amtswegen und kann im Einzelfall bis zu 12 Monaten dauern.
Deshalb bitten wir von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen!
Bitte beachten Sie die Kategorie „Häufig gestellte Fragen“.
Ablauf und Verfahren
Gewerbean-, ab- und ummeldungen werden nicht in der Stadtkämmerei, sondern in der Gewerbebehörde des Ordnungsamtes bearbeitet. Weitere Informationen erhalten Sie unter Gewerbebehörde - Stadt Leipzig
Häufig gestellte Fragen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 4303) in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass für die Verzinsung nach § 233a AO der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % nur für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anwendbar ist.
Für Verzinsungszeiträume, die über diesen Stichtag hinausgehen oder ab dem 01.01.2019 beginnen, wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine rückwirkende Neuregelung der Verzinsung zu treffen.
Die Neuregelung erfolgte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (veröffentlicht im BGBl. I S. 1142 am 21.07.2022).
Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes noch offenen Fällen.
Die Zinsfestsetzungen waren von August 2018 bis Anfang September 2021 mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
Ab Anfang September 2021 waren alle Zinsfestsetzungen ausgesetzt.
Nicht geändert werden Zinsfestsetzungen mit einem Bescheiddatum vor dem 01.01.2019.
Ebenfalls nicht geändert werden Zinsfestsetzungen mit einem Bescheiddatum ab dem 01.01.2019, sofern diese:
- ausschließlich Zinsen für eine Herabsetzung der Gewerbesteuer beinhalten,
- sowohl Zinsen für die Herabsetzung als auch für die Erhöhung der Gewerbesteuerfestsetzung enthalten und entsprechend der „Günstigerprüfung“ nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden dürfen.
„Günstigerprüfung“ bedeutet: die neu berechneten Zinsen dürfen die bisher vorläufig festgesetzten Zinsen nicht übersteigen.
Geändert werden Zinsfestsetzungen mit Bescheiddatum ab dem 01.01.2019, sofern diese:
- ausschließlich Nachzahlungszinsen für die Erhöhung der Gewerbesteuer beinhalten,
- sowohl Zinsen für die Herabsetzung als auch für die Erhöhung der Gewerbesteuerfestsetzung enthalten, die im Ergebnis der Neuberechnung zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern sind.
Die ausgesetzten Zinsfestsetzungen sowohl für die Herabsetzungen als auch für die Erhöhungen der Gewerbesteuerfestsetzungen werden jetzt alle nach Maßgabe der gesetzlichen Änderungen vom 21.07.2022 erstmals durchgeführt.
Soweit zu einem Veranlagungsjahr vorläufige Zinsfestsetzungen erfolgten und Zinsfestsetzungen ausgesetzt worden sind, werden alle Festsetzungen in einem neuen Zinsbescheid zusammengefasst.
Der Zinssatz beträgt bis zum 31.12.2018 0,5 % (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) und ab dem 01.01.2019 0,15 % (§ 238 Abs. 1a AO).
Die Zinsberechnung erfolgt für volle Monate, wobei der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird (§ 238 Abs. 2 AO).
Die Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn diese mindestens 10 Euro betragen (§ 239 Abs. 2 AO).
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet (§ 238 Abs. 1b AO).
Aufgrund des langen Rückwirkungszeitraums der Gesetzesänderungen sowie der Komplexität der Einzelfälle kann nur eine geringe Anzahl von Zinsfestsetzungen automatisiert durchgeführt werden.
Hingegen muss bei über 10.000 Steuerpflichtigen die Änderung manuell durch den/die Sachbearbeiter/in veranlasst werden.
Dieser Prozess wird voraussichtlich 12 Monate andauern.
Deshalb bitten wir von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen!
Leider ist die konkrete Benennung des Datums des ursächlichen Bescheides technisch nicht möglich.
Bitte schauen Sie in Ihren Unterlagen nach den Gewerbesteuerbescheiden der Stadt Leipzig ab dem 01.01.2019.
In diesem Ausnahmefall senden Sie Ihre Anfrage per Mail an gewerbesteuer@leipzig.de.
Dazu geben Sie bitte im Betreff Ihr Buchungszeichen sowie das Stichwort „Zinsen“ an.
Die Kontaktdaten für das Sachgebiet Gewerbesteuer finden Sie auf dem Bescheid über Gewerbesteuer oder auf der Seite des Sachgebietes Gewerbesteuer.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihre telefonischen Anfragen nur während der Öffnungszeiten entgegennehmen können.
Ab dem Veranlagungsjahr 2021 wird die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO wieder zusammen mit der Festsetzung der Gewerbesteuer in einem Bescheid erfolgen.