Sozialdienst - Sozialamt
Der Sozialdienst berät und unterstützt Haushalte und Personen nach §§ 67 ff SGB XII,
- die von Wohnungslosigkeit bedroht sind,
- die wohnungs- beziehungsweise obdachlos sind sowie
- die sich im Zusammenhang mit der drohenden oder eingetretenen Obdachlosigkeit in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden.
Weiterhin nimmt der Sozialdienst an Zwangsräumungen teil,
- wenn Kinder im Haushalt leben,
- wenn der Fall vor Räumung dem Sozialdienst bekannt geworden ist und kein Umzug erfolgte sowie
- auf Abruf und Bitte des Gerichtsvollziehers, wenn bei der Räumung eine Krise besteht.
Die Haushalte und Personen, für die das Sozialamt eine Mitteilung des Amtsgerichts über eine anhängige Räumungsklage gemäß § 36 Abs. 2 SGB XII erhält, werden durch den Sozialdienst eingeladen und wenn nötig persönlich aufgesucht.
Neben diesen Angeboten vermittelt der Sozialdienst in weitergehende Hilfen, beispielsweise in das ambulant betreute Wohnen gemäß §§ 67 ff SGB XII.
Sollte die Notlage der drohenden Zwangsräumung nicht abgewendet beziehungsweise rechtzeitig ein neues Mietverhältnis begründet werden können, gibt der Sozialdienst dem Sachgebiet Notunterbringung den Bedarf an Notunterkünften zur Verhinderung drohender Obdachlosigkeit bekannt.