Stationäre Hilfe zur Pflege - Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten einer Pflegeeinrichtung zu finanzieren, so kann Sozialhilfe beantragt werden.
Das Leistungsangebot des Sozialamtes umfasst:
- Sozialhilfe im Rahmen der vollstationären Dauerpflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sowie Intensivpflege
- Beratung zur Realisierung aller sozialhilferechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Umzug in eine Pflegeeinrichtung
- Krankenhilfe für nicht kranken- und pflegeversicherte Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen
Zuständigkeit
Sie können sich an das Sozialamt der Stadt Leipzig wenden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Wohnsitz vor der Heimaufnahme in Leipzig
- bei einem Alter ab 67 Jahren
Umfang der Sozialhilfe
Folgender Bedarf wird geprüft:
1. Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
2. Kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden? Diese umfasst:
- einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld)
- eine monatliche Bekleidungspauschale
- ergänzende Leistungen, wie zum Beispiel Mietkosten für die vorherige Wohnung oder Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung
3. Besteht ein Anspruch auf die Übernahme von ungedeckten Heimkosten?
Beginn der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald der Stadt Leipzig die finanzielle Notlage in irgendeiner Weise bekannt wird. Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht vor dem Tag der Kenntnis gewährt werden.
Zur Einhaltung der Frist können Sie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Stationären Hilfe zur Pflege bereits vor der Antragsabgabe telefonisch, per E-Mail oder per Fax informieren. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall den Namen der pflegebedürftigen Person, die Anschrift vor der Heimaufnahme, den Geburtstag sowie den Namen und die Anschrift der Pflegeeinrichtung mit.
Einkommen und Vermögen
In Pflegeheimen ist das gesamte Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Ausgenommen ist ein Freibetrag für Vermögen:
- bei Alleinstehenden in Höhe von 10.000 Euro
- bei Ehepaaren in Höhe von insgesamt 20.000 Euro
Verbleibt bei Ehepaaren ein Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Sozialhilfe mit dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten. Hierzu beraten Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern.