Führerschein für Staatsangehörige der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes beantragen
Allgemeine Informationen
Sie sind in Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat und möchten diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben? Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehöre über die Onlineterminvereinbarung oder über das Bürgertelefon (0341 115)
Grundsätzlich dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, mit dieser in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. Eine Umschreibung ist grundsätzlich erst bei Ablauf des entsprechenden Führerscheins erforderlich.
Ausnahmen stellen EU- oder EWR-Führerscheine dar, bei denen die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erteilt wurde. Mit diesen besteht in Deutschland die Fahrberechtigung für maximal 185 Tage ab Einreise. Es bedarf der Umschreibung mit einer theoretischen und praktischen Prüfung.
Lernführerscheine oder andere vorläufig ausgestellte Führerscheine können nicht umgeschrieben werden.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktueller EU- oder EWR-Führerschein
- aktuelles biometrisches Lichtbild
Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E oder D/DE die demnächst ablaufen zusätzlich:
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Untersuchung der Augen darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) erforderlich. - Funktions- und Leistungstest (nur für Klassen D1/D1E und D/DE)
Inhaber der Klassen D1/D1E und D/DE die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise im kommenden Verlängerungszeitraum vollenden, haben ihre Eignung zusätzlich durch einen Funktions- und Leistungstest nachweisen (Anlage 5 Nummer 2 FeV). Die Bescheinigung über den Funktions- und Leistungstest wird durch einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. - Führungszeugnis - Belegart "O", zur Vorlage bei einer Behörde (nur für Klassen D1/D1E und D/DE)
Das Führungszeugnis ist bei einem Bürgerbüro oder über das amtliche Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen und direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übermitteln zu lassen.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Der neue Führerschein wird wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind direkt bei Antragstellung bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben und kommt innerhalb von 3 Wochen per Post an Ihre Anschrift. Sie erhalten jedoch einen vorläufigen Nachweis, welcher Sie im Inland zum Führen der beantragten und vorhandenen Fahrerlaubnisklassen berechtigt. Der EU- oder EWR Führerschein wird eingezogen und an den Ausstellungsstaat zurückgegeben.
Ablauf und Verfahren
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung der Fahrerlaubnisbehörde oder über das Bürgertelefon 0341 115.
Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass die Herstellung des Führerscheins etwa 3 Wochen in Anspruch nimmt.
Kosten und Gebühren
Grundgebühr:
- ohne vorhandene Probezeit: 41,40 Euro
- mit vorhandener Probezeit: 42,20 Euro
- bei Bedarf Expresslieferung: zusätzlich 7,68 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte
Häufig gestellte Fragen
Ja, eine Umtauschverpflichtung besteht für alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine. Die derzeitigen (grauen oder rosafarbenen) Führerscheine sowie die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine sind nur bis zum Ablauf der einzelnen Umtausch-Etappen, längstens bis zum 18. Januar 2033 gültig.
Wer auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, muss selbstverständlich nicht erst umtauschen. Den Verzicht können Sie bei gleichzeitiger Abgabe des Dokumentes gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde erklären.
Nein. Inhaberinnen und Inhaber von LKW und Busführerscheinen müssen jedoch die gesundheitliche Eignung nachweisen, wenn gegebenenfalls die entsprechende Fahrerlaubnisklasse abläuft.
Der neue Kartenführerschein wird in allen EU-Staaten anerkannt. Zu den anderen Staaten empfehlen wir Ihnen einen Check, ob gegebenenfalls zusätzlich ein internationaler Führerschein erforderlich sein kann.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechnen.
Da Sie nicht gleichzeitig zwei Führerscheine besitzen dürfen, wird Ihr bisheriger Führerschein bereits bei Antragstellung befristet. Befristete Führerscheine gelten nur im Inland. Beachten Sie dies bitte bei Ihrer Terminwahl zum Umtausch, wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen.
Wenn Sie kurzfristig einen EU-Führerschein benötigen, ist eine Eilbestellung per Express möglich. Die Lieferzeit beträgt dann bis zu drei Werktage. Es wird eine zusätzliche Gebühr von 10,00 Euro fällig und Sie müssen zur Abholung des Führerscheines ein weiteres Mal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen.
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Ergeht innerhalb der Probezeit eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister eingetragen ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
- Bei Drogen- oder Alkoholdelikten: Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar.
- Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.
- Wird nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen bekannt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Sollte nach Ablauf der für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung eingeräumten Frist erneut eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Für das Aufbauseminar können Sie sich selbständig eine dafür berechtigte Fahrschule in Ihrer Nähe suchen. Die besonderen Aufbauseminare und die verkehrspsychologische Beratung werden bei dafür anerkannten Beratungsstellen durchgeführt.
Bei der Suche hilft die Fahrerlaubnisbehörde gern weiter.
Wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besitzen, wird Ihnen der Internationale Führerschein am Tag der Beantragung ausgestellt, wenn folgende Unterlagen vollständig vorliegen: Personaldokument, biometrisches Lichtbild nach Passverordnung, Kartenführerschein, Bearbeitungsgebühr. Sie können diesen dann sofort mitnehmen.
Sofern Sie noch über einen Führerschein alten Rechts (Papierführerschein) verfügen, muss dieser erst in einen Kartenführerschein umgestellt werden. Erst wenn der Kartenführerschein von der Bundesdruckerei zugesandt wurde, kann ein Internationaler Führerschein ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit liegt hierfür bei drei bis vier Wochen. Die Zeit können Sie im dringenden Fall verkürzen, indem Sie einen Expressversand mit zusätzlichen Auslagen in Höhe von 10,00 Euro wählen.
Nutzen Sie bitte zur Antragstellung die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, den Führerschein ändern zu lassen. Wenn Sie jedoch allen möglichen Schwierigkeiten, zum Beispiel im Ausland, aus dem Weg gehen möchten, können Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Nein. Ihre Vorsprache zum Umtausch ist ausschließlich möglich, wenn Sie mittels Online-Terminvereinbarung oder über das Bürgertelefon unter 0341 123-0 einen Termin ausgemacht haben.
Die Umstellung erfolgt zudem stufenweise bis Januar 2033, aufgeschlüsselt nach Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis und Geburtsjahr des Inhabers. Wir haben die vorgegebenen Zeitkorridore in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Die Zeitkorridore sind aufgrund der Vielzahl der umzutauschenden Führerscheine notwendig. Wir möchten große Warteschlangen, übervolle Korridore und überlange Wartezeiten vermeiden, also den Umtausch so reibungslos wie möglich für Sie gestalten. Wir bitten Sie, auf unsere amtlichen Bekanntmachungen bezüglich der Aufforderung der entsprechenden Geburtsjahrgänge zu achten.
Für fast alle Anliegen können Sie einen Termin auswählen.
Können Sie einen bereits gebuchten Termin nicht einhalten, bitten wir Sie über die Terminvereinbarung der Fahrerlaubnisbehörde, mit Hilfe des Änderungs-PINs, und Angabe Ihrer Terminnummer den vereinbarten Termin zu ändern oder zu stornieren. Die PIN und Ihre Terminnummer wurden bei der Vereinbarung des Termins vergeben und stehen auf Ihrer Terminbestätigung. Der Termin wird dann für andere Terminsuchende wieder freigegeben. Sollten Sie die PIN nicht mehr haben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Wenn Sie keinen Direktversand gewählt haben, erfahren Sie hier ob Ihr Führerschein zur Abholung bereit liegt.
Für die Abfrage benötigen Sie Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und das Datum der Antragstellung.
Nutzen Sie bitte zur Abholung die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Sie können zuerst beim Fundbüro anfragen. In der Regel werden aufgefundene Führerscheine der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde übergeben. Da Führerscheine keine Wohnanschrift des Inhabers ausweisen, werden diese auch an die Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellungsortes übersandt. Fragen Sie auch dort nach, ob Ihr Führerschein gefunden wurde.
Bei Straftatverdacht (zum Beispiel Diebstahl Ihres Führerscheines) erstatten Sie eine Anzeige bei der Polizei. Die Anzeige bringen Sie bitte zur Beantragung eines Ersatzführerscheines im Original mit. Die Strafanzeige ist auch online möglich.
Haben Sie Ihren Führerschein verloren oder finden ihn nicht, ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verlust des Führerscheines erforderlich. Die Versicherung an Eides statt kann nur derjenige persönlich abgeben, dem das Dokument abhandengekommen ist.
Sie haben die Möglichkeit, die Eidesstattliche Versicherung bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Selbstverständlich können Sie ebenso auch eine Niederschrift bei einem Organ der Rechtspflege (Notar oder Rechtsanwalt) vorlegen oder persönlich eine Versicherung an Eides statt entsprechend den formellen, materiellen und inhaltlichen Angaben verfassen und abgeben (siehe "Hinweise zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung").
Bei den inhaltlichen Darlegungen zum Verlust des Führerscheines sollen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- Wann, wo und wie ist es zu dem Verlust des Dokuments gekommen?
- Wann und unter welchen Umständen wurde der Verlust bemerkt?
- Welche Anstrengungen wurden von Ihnen unternommen, das Dokument wieder zu erlangen beziehungsweise den Verbleib zu klären?
- Bestätigung, dass Sie ausschließen können, dass Sie das Dokument einer anderen Person übergeben haben oder das Dokument als Pfand beziehungsweise zur Sicherung von Ansprüchen oder aus anderen Gründen hinterlegen mussten
- Bestätigung, dass Ihnen weder die Fahrerlaubnis entzogen wurde noch diese aus einem anderen Grund ungültig geworden ist
- Angabe, dass kein Fahrverbot besteht (oder: ein Fahrverbot für die Zeit von.. bis.. besteht) und Sie den Führerschein nicht zur Abgeltung eines Fahrverbotes bei einer Behörde abgegeben haben
- Bestätigung über die Gültigkeit Ihres in Verlust geratenen Führerscheines
- Bestätigung, dass Ihnen bekannt ist, nur einen Führerschein besitzen zu dürfen. Sollte der in Verlust geratene Führerschein doch wieder in Ihren Besitz gelangen, müssen Sie diesen unverzüglich in der Fahrerlaubnisbehörde abgeben (§ 25 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Beachten Sie bitte, dass eine selbst verfasste Versicherung an Eides statt erst auf die Wirksamkeit geprüft wird, ehe die beantragte Amtshandlung ausgeführt werden kann. In diesen Fällen verlängert sich die Bearbeitungszeit.
Beachten Sie auf dieser Seite die Hinweise unter "Vorzulegende Unterlagen", "Hinweise zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung" sowie "Ablauf und Verfahren" .
Sie können für die Beantragung des Ersatzführerscheines einen Termin hier auswählen.
Sie beantragen den Umtausch Ihres Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Bei Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, müssen Sie auch eine Karteikartenabschrift der Behörde abfordern, die Ihren letzten Führerschein ausgestellt hat. Die Abforderung der Karteikartenabschrift können Sie mit dem dafür vorgesehenen Formular (PDF 104 KB) vornehmen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Karteikartenabschrift.
Diese Informationen finden Sie im Behördenwegweiser.
Der Umtausch erfolgt auf Grund von EU-Vorgaben, zu deren Umsetzung Deutschland verpflichtet ist.
Bereits 2006 hatte die EU beschlossen, die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten und die mehr als 110 verschiedenen Führerscheinmuster zu vereinheitlichen.
Die Vereinheitlichung der Führerscheine soll ihn vor allem fälschungssicherer machen, um Missbrauch zu verhindern. Nach dem Umtausch hat Ihr neuer EU-Führerschein die gleiche Befristung auf 15 Jahre, wie alle seit 19. Januar 2013 hergestellten Führerscheine.
Ja, es wird in vollem Umfang umgeschrieben. Inhaberinnen und Inhaber von LKW und Busführerscheinen müssen jedoch die gesundheitliche Eignung nachweisen, wenn gegebenenfalls die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits abgelaufen ist oder gerade abläuft.
Die Seite der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hilft Ihnen bestimmt weiter.