Fahrerlaubnis: Umschreibung aus einem Drittstaat
Allgemeine Informationen
Sie sind berechtigt ein Kraftfahrzeug im Inland für 185 Tage nach Einreise in Deutschland mit einem gültigen ausländischen Führerschein zur führen. Eine Verlängerung dieser Berechtigung ist nicht möglich. Um weiterhin in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Die Umschreibung Ihrer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat ist für Sie notwendig, wenn der Staat des Ausstellungsortes außerhalb der EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und auch nicht in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 11 aufgeführt ist. Wenn Sie hingegen einen Führerschein der EU/EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) besitzen, nutzen Sie bitte unsere Dienstleistung "Führerschein für Staatsangehörige der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes" beantragen. Wenn Sie einen Führerschein aus dem Gültigkeitssbereich der Fahrerlaubnis-Verordnung /(FeV) Anlage 11 besitzen, nutzen Sie bitte unsere Dienstleistung "Fahrerlaubnis, ausländisch: Sonderbestimmungen nach Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung".
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gültiger ausländischer Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins in die deutsche Sprache durch einen amtlich anerkannten Übersetzer
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Die Schulung muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen. In der Schulung muss das Wissen durch theoretischen Unterricht und praktische Übungen vermittelt werden. Dies bedeutet, dass eine Onlineschulung nicht anerkannt werden kann. - Sehtestbescheinigung oder ab Klasse C1 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
Der Sehtest muss von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt werden. Dieser darf nicht älter als 2 Jahre sein.
Die Untersuchung über das Sehvermögen (für Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Untersuchung der Augen darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) erforderlich. - Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung ab Klasse C1
Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. - Funktions- und Leistungstest (nur für Klassen D1/D1E und D/DE)
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D1/D1E und D/DE haben ihre Eignung zusätzlich durch einen Funktions- und Leistungstest nachweisen (Anlage 5 Nummer 2 Fahrerlaubnisverordnung). Die Bescheinigung über den Funktions- und Leistungstest wird durch einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. - Führungszeugnis - Belegart "O", zur Vorlage bei einer Behörde (nur für Klassen D1/D1E und D/DE)
Das Führungszeugnis ist bei einem Bürgerbüro oder über das amtliche Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen und direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übermitteln zu lassen.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Beim Termin in der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt die Antragsaufnahme und der ausländische Führerschein wird eingezogen und zur Echtheitsprüfung an die Polizei übergeben. Die Echtheitsprüfung dauert etwa 4 Wochen. Nach Abschluss der Echtheitsprüfung wird bei Vorliegen aller Unterlagen die Prüfungszulassung an die DEKRA erteilt.
Ablauf und Verfahren
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung der Fahrerlaubnisbehörde oder über das Bürgertelefon 0341 115. Bitte beachten Sie bei der Terminvereinbarung, dass Ihr ausländischer Führerschein bei Antragstellung gültig sein muss. Die Antrag für die Umschreibung kann innerhalb und auch nach Ablauf der ersten 185 Tage nach Einreise gestellt werden.
Kosten und Gebühren
Grundgebühr:
- ohne vorhandene Probezeit: 49,00 Euro
- mit vorhandener Probezeit: 49,80 Euro
- bei Bedarf Expresslieferung: zusätzlich 7,68 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte
Besonderheiten
Ab erstmaliger Einreise nach Deutschland können mit dem gültigen ausländischen Führerschein für längstens 185 Tage in Deutschland Kraftfahrzeuge geführt werden.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in unserer Behörde gültig sein. Bei abgelaufenen Führerscheinen ist keine Umschreibung möglich.
Im Rahmen der Umschreibung muss bei der DEKRA sowohl eine theoretische als auch eine praktische Prüfung abgelegt werden. Die deutsche Fahrerlaubnis kann erst nach erfolgreichem Bestehen beider Prüfungen erteilt werden.